Pflichtteilsentziehung
Was bringt die gesetzliche Neuregelung zum 01.01.2010?
Bei Eltern oder dem überlebenden Elternteil entsteht in fortgeschrittenem Alter nicht selten der Wunsch, frei nach den aktuellen Lebensverhältnissen die Erbfolge zu regeln und in diesem Zusammenhang dem Kind oder den Kindern, die sich nicht um sie kümmern oder sich entfremdet haben, im Erbfall nichts zukommen zu lassen, das bedeutet, den Pflichtteil zu entziehen.
Die Möglichkeit der Pflichtteilsentziehung ist wie bisher im Gesetz, § 2336 I BGB, ausdrücklich geregelt; so kann der Erblasser seinen Abkömmlingen oder einem seiner Abkömmlinge durch letztwillige Verfügung den Pflichtteil entziehen.
Diese Möglichkeit bleibt aber wie bisher an strenge Anforderungen geknüpft, so dass eine erfolgreiche Pflichtteilsentziehung der Ausnahmefall bleiben wird.
Auch die Neuregelung zur Pflichtteilsentziehung ändert an den strengen Anforderungen nichts. So wird es auch in Zukunft nicht möglich sein, allein wegen Enfremdung oder Vernachlässigung einem Kind den Pflichtteil zu entziehen.
Die Gründe für eine Pflichtteilsentziehung knüpfen an strafbare Handlungen des Pflichtteilsberechtigten oder ähnlich schwerwiegende Verfehlungen an.
Der Entziehungsgrund des ehrlosen und unsittlichen Lebenswandels wider den Willen des Erblassers ist entfallen. Eine Neuregelung findet sich in § 2333 I Nr. 4 BGB: danach ist eine Pflichtteilsentziehung möglich, wenn der Pflichtteilsberechtigte wegen einer vorsätzlichen Straftat zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr ohne Bewährung verurteilt wurde und seine Teilhabe am Nachlass aus diesem Grund für den Erblasser unzumutbar ist.Die gleiche Regelung gilt für den Fall, dass wegen einer ähnlich schwerwiegenden vorsätzlichen Tat die Unterbringung in einer psychiatrischen Anstalt angeordnet wurde.
Im Übrigen bleiben die Pflichtteilsentziehungsgründe unverändert.
Bislang musste in der Verfügung von Todes wegen, die die Pflichteilsentziehung enthielt, nur der Entziehungsgrund angegeben werden. Mach der Neuregelung müssen daneben auch die das Merkmal der Unzumutbarkeit konkretisierenden Umstände in der letztwilligen Verfügung von Todes wegen aufgeführt werden. An die Begrüdnung der Pflichtteilsentziehung werden also höhere Anforderungen gestellt.
Durch die Neuregelung der Pflichtteilsentziehungstatbestände des BGB wird die Pflichtteilsentziehung nicht erleichtert. Diese wird also nach wie vor nur in begrenzten Ausnahmefällen möglich sein.
Eine "sichere" Pflichteilsentziehung wird wie bisher nur mit einem notariellen Pflichtteilsverzichtsvertrag zwischen dem Erblasser und dem Pflichtteilsberechtigten möglich sein, wobei der Betroffene in aller Regel eine finanzielle Entschädigung verlangen wird. Dies gibt aber dass den Anlass, die gesamte Erbfolge durch eine einvernehmliche Lösung zu regeln.